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Rentprime
Ratgeber · 5 min Lesezeit

Nebenkostenabrechnung: bis wann?

Zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums muss die Abrechnung beim Mieter ANGEKOMMEN sein. Nicht abgeschickt — angekommen. Wer das versäumt, kann nichts mehr nachfordern.

Zahlungsmittel erforderlich · 0 € in den ersten 7 Tagen · jederzeit kündbar
Abrechnung für 2025
115 Tage
bis zum 31. Dezember 2026 — danach ist die Nachforderung ausgeschlossen

Die Regel in einem Satz

Nach § 556 Abs. 3 BGB hat der Vermieter zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, die Abrechnung mitzuteilen. Rechnest du über das Kalenderjahr ab — was die meisten tun —, ist der Stichtag der 31. Dezember des Folgejahres.

Welches Jahr wann fällig ist

AbrechnungsjahrZugang spätestensStatus
202331.12.2024Frist abgelaufen
202431.12.2025Frist abgelaufen
202531.12.2026jetzt fällig
202631.12.2027noch Zeit

Was nach Fristablauf noch geht — und was nicht

  • Eine Nachforderung ist ausgeschlossen. Der Mieter muss nichts mehr zahlen, selbst wenn die Abrechnung inhaltlich richtig ist.
  • Ein Guthaben musst du trotzdem auszahlen. Die Frist schützt den Mieter, nicht den Vermieter.
  • Abrechnen darfst du weiterhin — nur eben ohne Nachzahlungsanspruch.
  • Nur wenn du die Verspätung nachweislich nicht zu vertreten hast, bleibt die Nachforderung möglich. Der Klassiker: die Heizkostenabrechnung des Versorgers kam selbst zu spät.

Der Zugang zählt, nicht der Versand

Entscheidend ist, wann die Abrechnung beim Mieter ankommt. Ein Brief, der am 30. Dezember in den Kasten geworfen wird, geht in der Regel noch zu; einer, der am 31. Dezember abends eingeworfen wird, erst im neuen Jahr. Wer auf Nummer sicher gehen will, stellt spätestens Mitte Dezember zu und dokumentiert es.

Die Gegenrichtung: der Mieter hat auch eine Frist

Ab Zugang der Abrechnung hat der Mieter zwölf Monate Zeit, Einwendungen zu erheben. Danach sind sie ausgeschlossen — es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Für dich heißt das: Ein Jahr nach Zustellung ist die Abrechnung in aller Regel endgültig.

Sonderfall Auszug

Auch bei einem Mieterwechsel bleibt es bei den zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums — nicht ab Auszug. Ein Mieter, der im März auszieht, bekommt seine Abrechnung für das laufende Jahr also erst im Folgejahr. Die Kaution darfst du wegen der noch offenen Abrechnung in angemessener Höhe zurückbehalten.

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