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Ratgeber · 6 min Lesezeit

Allgemeinstrom umlegen — vom Treppenhaus bis zur Außenleuchte.

Der Strom für Treppenhaus, Keller und Außenbeleuchtung ist als Beleuchtungskosten umlagefähig — solange du ihn sauber vom Heizungs- und Aufzugsstrom trennst. So funktioniert §2 Nr. 11 BetrKV in der Praxis.

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Ist der Allgemeinstrom umlagefähig?

Ja — §2 Nr. 11 BetrKV nennt die Kosten der Beleuchtung: den Strom für die Außenbeleuchtung und für die Beleuchtung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile — Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküche. Das ist der klassische „Allgemeinstrom", den fast jedes Mehrfamilienhaus hat.

Was nicht unter Nr. 11 fällt — aber trotzdem umlagefähig sein kann

Strom für Klingel- und Gegensprechanlage, Torantrieb oder Hausalarm ist keine Beleuchtung. Solche Posten können als „sonstige Betriebskosten" nach §2 Nr. 17 BetrKV umlagefähig sein — aber nur, wenn der Mietvertrag sie konkret benennt. Eine pauschale Sonstige-Klausel reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht. In der Praxis laufen diese Kleinstverbräuche meist über den Allgemeinstromzähler mit; solange es um Bagatellen geht, wird das selten beanstandet — sauber ist die vertragliche Benennung trotzdem.

Die wichtige Abgrenzung: Heizungs- und Aufzugsstrom

Der Betriebsstrom der Heizung (Pumpen, Brenner, Regelung) gehört in die Heizkostenabrechnung (§2 Nr. 4a BetrKV) und wird dort zu 50 bis 70 Prozent verbrauchsabhängig verteilt. Der Aufzugsstrom gehört zur Aufzugsposition (Nr. 7). Läuft alles über einen gemeinsamen Zähler, musst du die Anteile trennen — eine nachvollziehbare, dokumentierte Schätzung ist zulässig, ein eigener Zwischenzähler ist besser.

Rechnest du den kompletten Hausstrom als Allgemeinstrom ab und setzt gleichzeitig in der Heizkostenabrechnung einen geschätzten Heizstromanteil an, zahlen die Mieter doppelt — einer der häufigsten Abrechnungsfehler überhaupt.

Kein separater Zähler? So bleibst du sauber

Ohne eigenen Allgemeinstromzähler darfst du schätzen — aber die Schätzung muss nachvollziehbar sein: Anzahl und Leistung der Leuchten, Brenndauer, Anlagenliste. Lege die Herleitung zur Abrechnung, dann übersteht sie auch eine Belegeinsicht. Mittelfristig lohnt ein Zwischenzähler fast immer: Er kostet wenig und beendet jede Diskussion.

Nicht umlagefähig: Leuchtmittel und Reparaturen

Umlagefähig ist der Stromverbrauch — nicht die Anlage selbst. Der Austausch defekter Lampen und Schalter, die Reparatur der Verkabelung und die LED-Umrüstung sind Instandhaltung bzw. Modernisierung und bleiben beim Vermieter. Übernimmt der Hausmeister den Lampentausch, steckt seine Zeit dafür im nicht umlagefähigen Anteil der Hauswart-Kosten.

Typische Fehler beim Allgemeinstrom

  • Heizungs- oder Aufzugsstrom doppelt abgerechnet (Allgemeinstrom + eigene Position)
  • Schätzung ohne jede Herleitung — bei Widerspruch nicht zu verteidigen
  • Leuchtmittel und Elektro-Reparaturen als Betriebskosten angesetzt
  • Strom der Klingelanlage über Nr. 17 umgelegt, ohne dass der Vertrag die Position benennt

So rechnest du den Allgemeinstrom mit Rentprime ab

In Rentprime legst du die Stromrechnung als Beleg ab und teilst sie bei Bedarf prozentual auf die Kostenarten auf — Allgemeinstrom, Heizungsstrom, Aufzug. Die Aufteilung bleibt gespeichert und wird jedes Jahr gleich angewendet, die Abrechnung weist jede Position getrennt aus. Ab 15,90 € im Monat für bis zu 5 Einheiten.

Häufige Fragen

Was zählt alles zum Allgemeinstrom?

Der Strom für Außenbeleuchtung und gemeinsam genutzte Gebäudeteile: Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküche (§2 Nr. 11 BetrKV). Heizungs- und Aufzugsstrom gehören in eigene Positionen.

Darf ich Allgemeinstrom ohne eigenen Zähler umlegen?

Ja, mit einer nachvollziehbaren, dokumentierten Schätzung — etwa über Leuchtenanzahl und Brenndauer. Ein Zwischenzähler ist trotzdem die sauberere Lösung.

Sind neue Lampen und LED-Umrüstung umlagefähig?

Nein. Umlagefähig ist nur der Stromverbrauch. Leuchtmitteltausch, Reparaturen und LED-Umrüstung sind Instandhaltung bzw. Modernisierung des Vermieters.

Wohin gehört der Betriebsstrom der Heizung?

In die Heizkostenabrechnung (§2 Nr. 4a BetrKV), wo er nach HKVO überwiegend verbrauchsabhängig verteilt wird — nicht in den Allgemeinstrom.

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