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Ratgeber · 6 min Lesezeit

Gartenpflege umlegen — Pflege ja, Neuanlage nein.

Rasen mähen ist umlagefähig, den Garten neu anlegen nicht — und bei der Baumfällung hat sich die Rechtsprechung bewegt. So rechnest du die Gartenpflege nach §2 Nr. 10 BetrKV korrekt ab.

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Ist die Gartenpflege umlagefähig?

Ja — §2 Nr. 10 BetrKV nennt die Kosten der Gartenpflege: die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, die Pflege von Spielplätzen inklusive Sanderneuerung sowie die Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.

Konkret heißt das: Rasen mähen, Hecken schneiden, Beete pflegen, Laub entfernen, Wege freihalten, Sand im Sandkasten austauschen — alles laufende Pflege, alles umlagefähig, sofern der Mietvertrag die Betriebskostenumlage vereinbart.

Die Grenze: Pflege ja, Neuanlage nein

Nicht umlagefähig ist alles, was den Garten erstmals herstellt oder grundlegend umgestaltet: die Neuanlage von Beeten und Rasenflächen, das Anlegen neuer Wege, der Bau eines Spielplatzes, eine komplette Neubepflanzung nach Umgestaltung. Das sind Herstellungs- oder Modernisierungskosten — sie gehören in deine Steuererklärung, nicht in die Nebenkostenabrechnung.

Die Erneuerung einzelner Pflanzen und Gehölze im Rahmen der laufenden Pflege ist dagegen ausdrücklich umlagefähig — etwa wenn eine eingegangene Hecke nachgepflanzt wird.

Baumfällung: Was die Rechtsprechung heute sagt

Lange war umstritten, ob das Fällen eines Baums Betriebskosten ist. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH gilt: Die Fällung eines kranken oder abgestorbenen Baums gehört zur ordnungsgemäßen Gartenpflege und ist umlagefähig — auch wenn sie nur alle paar Jahrzehnte anfällt. Nicht umlagefähig bleibt eine Fällung aus reinen Gestaltungsgründen oder für ein Bauvorhaben.

Müssen Mieter ohne Gartennutzung mitzahlen?

Ja, grundsätzlich schon. Nach ständiger Rechtsprechung zahlen auch Mieter mit, die den Garten nicht nutzen können oder wollen — ein gepflegtes Grundstück wertet das gesamte Objekt auf. Die Ausnahme: Ist eine Gartenfläche exklusiv einem Mieter zugewiesen (etwa der Mietergarten der Erdgeschosswohnung), dürfen deren Pflegekosten nicht auf alle verteilt werden — und pflegt der Mieter sie laut Vertrag selbst, fallen ohnehin keine Kosten an.

Verteilerschlüssel und Eigenleistung

Verteilt wird ohne abweichende Vereinbarung nach Wohnfläche (§556a Abs. 1 BGB). Machst du die Gartenarbeit selbst, darfst du nach §1 Abs. 1 BetrKV den Betrag ansetzen, den ein Gartenbaubetrieb für die gleichwertige Leistung verlangen würde — ohne Umsatzsteuer, mit dokumentierten Arbeiten. Erledigt dein Hausmeister den Garten, gehört die Leistung in die Hauswart-Position und darf nicht doppelt auftauchen.

Typische Fehler bei der Gartenpflege-Umlage

  • Neuanlage oder Umgestaltung als „Gartenpflege" abgerechnet
  • Baumfällung fürs Bauvorhaben oder aus Gestaltungsgründen umgelegt
  • Pflege des exklusiven Mietergartens auf alle Mieter verteilt
  • Gartenarbeit des Hausmeisters doppelt angesetzt (Nr. 10 und Nr. 14)
  • Anschaffung von Geräten wie Rasenmähern umgelegt — nur Betriebskosten der Pflege zählen

So rechnest du die Gartenpflege mit Rentprime ab

In Rentprime ordnest du Gärtner-Rechnungen der Kostenart „Gartenpflege" zu — die Beleg-KI liest Betrag und Zeitraum automatisch aus, Wohnflächenschlüssel und taggenaue Mieterwechsel übernimmt die Abrechnung. Lohnanteile der Gartenarbeiten weist sie als haushaltsnahe Dienstleistungen nach §35a EStG aus. Ab 15,90 € im Monat.

Häufige Fragen

Ist eine Baumfällung umlagefähig?

Die Fällung kranker oder abgestorbener Bäume gehört nach neuerer BGH-Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Gartenpflege und ist umlagefähig. Fällungen aus Gestaltungsgründen oder für Bauvorhaben sind es nicht.

Müssen Mieter zahlen, die den Garten gar nicht nutzen?

Ja. Die Gartenpflege kommt als Aufwertung des Grundstücks allen zugute — auch Mieter ohne Gartennutzung zahlen mit. Ausgenommen sind nur Flächen, die einem Mieter exklusiv zugewiesen sind.

Darf ich die Neuanlage des Gartens umlegen?

Nein. Neuanlage und grundlegende Umgestaltung sind Herstellungskosten. Umlagefähig ist nur die laufende Pflege einschließlich der Erneuerung einzelner Pflanzen und Gehölze.

Kann ich meine eigene Gartenarbeit abrechnen?

Ja, nach §1 Abs. 1 BetrKV mit dem Betrag, den ein Fachbetrieb für die gleichwertige Leistung verlangen würde — ohne Umsatzsteuer und mit nachvollziehbarer Dokumentation der Arbeiten.

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