Smart Meter: intelligentes Messsystem im Mietshaus.
Der Rollout intelligenter Messsysteme läuft: Ab 6.000 kWh Jahresverbrauch, ab 7 kW installierter PV-Leistung oder auf freiwilliger Bestellung sind Vermieter zunehmend betroffen – mit klaren Kostendeckeln.
Nach dem Messstellenbetriebsgesetz bekommen Haushalte mit über 6.000 kWh Jahresverbrauch oder Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ab 2025 verpflichtend ein intelligentes Messsystem. Kleinverbraucher haben ein Bestellrecht. Die jährlichen Kosten sind gesetzlich gedeckelt – für Vermieter ist Allgemeinstrom umlagefähig, individuell zugeordneter Wohnungsverbrauch nicht.
Was das Messstellenbetriebsgesetz vorschreibt
Das MsbG (Neufassung 2023) regelt den Rollout intelligenter Messsysteme (iMSys) in Deutschland. iMSys bestehen aus einem digitalen Zähler (moderne Messeinrichtung, mME) und einem Smart-Meter-Gateway (SMGW), das die Daten verschlüsselt an Netzbetreiber und Marktakteure sendet. Verpflichtend eingebaut werden sie bei:
- Haushalten mit > 6.000 kWh Jahresverbrauch
- Netzeinspeisern mit installierter Leistung > 7 kW (PV)
- Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG (Wärmepumpen, Wallboxen)
- Freiwilliger Bestellung ab 2025 für alle Haushalte
Moderne Messeinrichtungen (digitale Zähler ohne Gateway) bekommen alle Haushalte bis spätestens 2032 – aber ohne Fernauslesung.
Fristen und Rollout-Ziele
| Zielgruppe | Termin | Pflicht |
|---|---|---|
| Verbraucher > 100.000 kWh oder > 100 kW PV | bis 2025 | iMSys |
| Verbraucher > 6.000 kWh | bis 2028 | iMSys |
| Verbraucher mit Steuerbarer Verbrauchseinrichtung | seit 01.01.2025 | iMSys |
| Alle übrigen Haushalte | bis 2032 | mME (mindestens) |
| Neubauten | sofort | mME + iMSys nach Bedarf |
Der grundzuständige Messstellenbetreiber (in der Regel der lokale Netzbetreiber) organisiert Einbau und Betrieb; du als Vermieter musst nur den Zugang gewähren.
Was das für dich als Vermieter kostet
| Kategorie | Preisdeckel netto/Jahr | Umlagefähig? |
|---|---|---|
| mME (moderne Messeinrichtung) | 20 € | Ja, sofern Allgemeinstrom-Zaehler; individueller Wohnungszaehler zahlt der Mieter selbst |
| iMSys ≤ 6.000 kWh | 20 € | Nein: individuell dem Mieter zugeordnet |
| iMSys > 6.000 kWh und ≤ 20.000 kWh | 50 € | Nein |
| iMSys mit steuerbarer Verbrauchseinrichtung | 50 € | Nein |
| Bestellter iMSys durch Mieter (POG) | 50–95 € | Nein |
Wichtig: Die Preisdeckel gelten netto pro Jahr und sind mit dem Solarpaket I 2024 gesenkt worden. Zusätzliche Netzentgelte darf der grundzuständige Messstellenbetreiber nicht mehr aufschlagen.
Umlage in der Nebenkostenabrechnung
Der Betrieb des Wohnungszaehlers (Strom, Gas) ist Sache des jeweiligen Mieters – nicht umlagefähig über die Nebenkosten. Umlagefähig sind nach § 2 Nr. 2 und Nr. 4 BetrKV nur Kosten für:
- Allgemeinstrom-Zaehler des Hauses (Treppenhaus, Aufzug)
- Wasseruhr-Betriebskosten im Rahmen der Wasserversorgung
- Heizkostenverteiler und Wärmemengenzähler nach HKVO
Für Vermieter besonders relevant: Beim Einbau eines iMSys für eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (Wärmepumpe im Keller) kann der jährliche Preisdeckel von 50 Euro netto in die Nebenkosten fließen – solange der Verbrauch über den Allgemeinstromzähler läuft.
Wer die Zaehlerdaten aus dem Smart-Meter-Gateway einliest, sollte sie einheitlich pro Wohneinheit dokumentieren. In Rentprime verwalten Vermieter Zählerstände und Ablesungen pro Wohnung – die Werte fließen automatisch in die Heiz- und Nebenkostenabrechnung ein.
Datenschutz und Zugriffsrechte
Die Übertragung der Verbrauchsdaten läuft über das Smart-Meter-Gateway und ist nach BSI-Schutzprofil verschlüsselt. Vermieter erhalten die Verbrauchsdaten nicht automatisch, sondern erst nach ausdrücklicher Einwilligung des Mieters oder wenn sie für die Abrechnung erforderlich sind (§ 49 MsbG). Für die HKVO-Verbrauchserfassung reicht die Zweckbindung – hier gilt die separate Regelung zur monatlichen Verbrauchsinformation nach § 6a HKVO.
Pflichten für dich als Eigentümer
- Zugang zu allen Zählerplätzen sicherstellen (Keller, Steigleitungen).
- Bei Einbau eines iMSys durch den Netzbetreiber: Terminabstimmung mit den Mietern.
- Regelmäßige Überprüfung der Ablesbarkeit; bei Sperrzählern rechtzeitig informieren.
- Beim Ersteinbau eines steuerbaren Verbrauchers (Wärmepumpe, Wallbox) den Messstellenbetreiber informieren.
- Vertragsdokumentation zwischen Mieter und Messstellenbetreiber archivieren.
Häufige Fragen
Bekommen alle Mieter automatisch ein Smart Meter?
Nein. Verpflichtend nur bei über 6.000 kWh Jahresverbrauch oder steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Alle übrigen Haushalte bekommen bis 2032 mindestens eine moderne Messeinrichtung (mME) ohne Gateway; freiwillige Bestellung ist möglich.
Kann ich die Smart-Meter-Kosten in der Nebenkostenabrechnung umlegen?
Nur für Allgemeinstrom-Zähler und für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die im Gemeinschaftseigentum verortet sind. Der individuelle Wohnungszähler bleibt Sache des Mieters.
Muss ich den Einbau dulden?
Ja. § 48 MsbG verpflichtet Eigentümer und Mieter, den Einbau zu gestatten. Die Kosten sind gesetzlich gedeckelt – zusätzliche Zahlungen darf der Netzbetreiber nicht verlangen.
Was passiert, wenn ich den Zugang verweigere?
Der Messstellenbetreiber kann Ordnungsgeld beantragen; die Verbrauchserfassung wird geschätzt. Für die Abrechnung ist das nachteilig, weil Schätzungen anfechtbar sind.
Was ist der Unterschied zu einem fernablesbaren Wärmezähler?
Die HKVO verlangt seit 2022 fernablesbare Erfassungsgeräte für Wärme und Warmwasser. Diese sind kein Smart Meter im Sinne des MsbG, sondern eigene Geräte – die Kosten sind nach § 7 HKVO umlagefähig.
Kann der Mieter das intelligente Messsystem verweigern?
Nein. Das MsbG kennt keinen Opt-out beim Pflicht-Rollout. Zulässig ist nur der Widerspruch gegen die Weitergabe nicht abrechnungsrelevanter Daten. Ein privater Wechsel zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber ist theoretisch möglich, in der Praxis aber selten – die grundzuständige Zuständigkeit deckt die meisten Fälle ab.
Werden Bestandszähler weiter genutzt?
Bis zum Rollout ja. Alte Ferraris-Zähler dürfen bis zum planmäßigen Wechsel weiterlaufen; spätestens bis 2032 werden sie durch moderne Messeinrichtungen ersetzt. Für den Rollout bezahlst du keinen Sondereinbauzuschuss – er ist über den Deckelbetrag mitfinanziert.
Kann ich über ein Smart Meter die Verbrauchsdaten der Mieter einsehen?
Nein, nicht ohne Einwilligung. Der Zugriff des Vermieters auf individuelle Wohnungsdaten ist auf Abrechnungszwecke der Betriebskosten begrenzt. Gleichzeitige Anzeige detaillierter Lastprofile wäre datenschutzrechtlich Zweckentfremdung – die Zuständigkeit liegt beim Messstellenbetreiber, nicht bei dir.