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Ratgeber · 6 min Lesezeit

Zeitmietvertrag: wann eine Befristung wirklich hält — und wann nicht.

Einen Wohnraummietvertrag einfach „auf zwei Jahre" befristen? Das geht seit langem nicht mehr. §575 BGB erlaubt die Befristung nur mit einem von drei Gründen — und nur, wenn du ihn bei Vertragsschluss schriftlich mitteilst.

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Warum es den „einfachen" Zeitmietvertrag nicht mehr gibt

Bei Wohnraum kennt das Gesetz nur noch den qualifizierten Zeitmietvertrag nach §575 BGB: Eine Befristung ist ausschließlich zulässig, wenn du bei Vertragsschluss einen der drei gesetzlichen Befristungsgründe hast und ihn dem Mieter schriftlich mitteilst. Eine Befristung ohne Grund — „Mietzeit: 24 Monate" — ist bei Wohnraum unwirksam. Anders bei Gewerberaum: Dort sind freie Befristungen weiterhin möglich.

Der Reiz des wirksamen Zeitmietvertrags liegt auf der Hand: Zum Ablauftermin endet das Mietverhältnis automatisch — ohne Kündigung, ohne Begründung, ohne Widerspruchsrecht des Mieters nach der Sozialklausel. Genau deshalb sind die Hürden hoch: Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Kündigungsschutz über Befristungsketten ausgehebelt wird.

Die drei zulässigen Befristungsgründe

§575 Abs. 1 BGB zählt abschließend auf, warum du befristen darfst. Nach Ablauf der Mietzeit musst du die Räume:

  • selbst als Wohnung nutzen wollen — oder für Familienangehörige bzw. Angehörige deines Haushalts (Eigenbedarf nach Zeitplan)
  • in zulässiger Weise beseitigen oder so wesentlich verändern bzw. instand setzen wollen, dass die Arbeiten durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden (Abriss, Kernsanierung, grundlegender Umbau)
  • an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten wollen — etwa eine Werkswohnung für einen künftigen Hausmeister

Der Grund muss bei Vertragsschluss konkret benannt werden. „Eventueller Eigenbedarf" oder „mögliche Sanierung" reicht nicht — schreibe hinein, wer einziehen soll oder welche Baumaßnahme geplant ist. Ein pauschaler Verweis auf §575 ohne Sachverhalt ist wertlos.

Schriftform: der häufigste Stolperstein

Die Mitteilung des Befristungsgrunds muss schriftlich bei Vertragsschluss erfolgen — am sichersten als eigene Klausel oder Anlage im Mietvertrag selbst. Eine mündliche Erklärung oder ein nachgeschobenes Schreiben Wochen später heilt nichts: Wird der Grund nicht formgerecht mitgeteilt, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§575 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Da ohnehin der gesamte längerfristige Mietvertrag der Schriftform unterliegt, gehört der Befristungsgrund von beiden Seiten unterschrieben in dieselbe Urkunde. Hebe das Original dauerhaft auf — im Streit über die Befristung ist es dein einziges Beweismittel.

Folgen einer unwirksamen Befristung

Kippt die Befristung — fehlender Grund, unkonkrete Angabe, Formfehler — verwandelt sich der Vertrag automatisch in ein unbefristetes Mietverhältnis mit vollem Kündigungsschutz. Du kannst dann nur noch ordentlich nach §573 BGB kündigen und brauchst dafür ein berechtigtes Interesse wie Eigenbedarf — mit allen Fristen und dem Widerspruchsrecht des Mieters nach §574 BGB.

Besonders bitter: Häufig enthalten befristete Verträge einen beidseitigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung für die Vertragslaufzeit. Bleibt dieser Ausschluss trotz unwirksamer Befristung bestehen, kommst du unter Umständen jahrelang gar nicht aus dem Vertrag heraus. Formuliere solche Klauseln deshalb nie ohne Prüfung.

Auskunftsrecht des Mieters vor Ablauf

Der Mieter kann frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass du ihm binnen eines Monats mitteilst, ob der Befristungsgrund noch besteht (§575 Abs. 2 BGB). Antwortest du verspätet, kann er die Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen. Fällt der Grund ganz weg — der geplante Umbau wird abgesagt — kann der Mieter ein unbefristetes Mietverhältnis verlangen. Tritt der Grund später ein, kannst du eine entsprechende Verlängerung der Befristung erklären.

Zeitmietvertrag oder Kündigungsausschluss — was passt wann?

Wenn du keinen der drei Gründe hast, aber Planungssicherheit willst, ist der Zeitmietvertrag der falsche Weg. Die Alternative ist ein unbefristeter Vertrag mit beidseitigem Kündigungsverzicht für einen begrenzten Zeitraum: Der Mieter kann nicht vorzeitig gehen, du behältst nach Ablauf alle Optionen des unbefristeten Vertrags. Der echte Zeitmietvertrag lohnt sich vor allem, wenn ein konkretes Ereignis feststeht — der geplante Einzug der Tochter nach dem Studium, die genehmigte Sanierung ab einem festen Datum.

Typische Fehler beim Zeitmietvertrag

In der Praxis scheitern Zeitmietverträge fast immer an denselben Punkten:

  • Befristung ohne Grund („Mietzeit: 2 Jahre") — bei Wohnraum unwirksam, der Vertrag läuft unbefristet
  • Grund zu vage formuliert: „möglicher Eigenbedarf" statt konkreter Benennung der Person und ihres Nutzungswunschs
  • Grund nur mündlich besprochen, nicht in der Vertragsurkunde — Formverstoß
  • Kettenbefristungen ohne jeweils neuen, tragfähigen Grund — riskant und angreifbar
  • Verwechslung mit dem Kündigungsausschluss: Wer nur Planungssicherheit will, braucht keinen §575-Vertrag
  • Auskunftsverlangen des Mieters ignoriert — die Verspätung verlängert das Mietverhältnis automatisch

Dazu kommt ein wirtschaftlicher Punkt: Während der Befristung kannst du die Miete nur erhöhen, wenn der Vertrag das vorsieht — etwa als Staffel- oder Indexmiete. Ein mehrjähriger Zeitmietvertrag mit starrer Miete friert deinen Ertrag ein. Kombiniere längere Befristungen deshalb mit einer Staffel, die die Entwicklung wenigstens grob abbildet.

Befristungen sauber dokumentieren

Ein Zeitmietvertrag steht und fällt mit der Dokumentation: Grund im Vertrag, Ablaufdatum im Blick, Auskunftsfristen eingehalten. In Rentprime hinterlegst du Vertragslaufzeit und Befristungsgrund direkt beim Mietverhältnis, und die Fristen-Erinnerungen melden sich rechtzeitig vor dem Ablauf — so verpasst du weder das Vertragsende noch die Ein-Monats-Frist für die Auskunft an den Mieter.

Häufige Fragen

Kann ich einen Mietvertrag einfach auf zwei Jahre befristen?

Bei Wohnraum nicht. §575 BGB erlaubt die Befristung nur mit einem der drei gesetzlichen Gründe (Eigenbedarf, wesentliche Baumaßnahmen, Vermietung an einen Dienstverpflichteten), der bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden muss.

Was passiert, wenn die Befristung unwirksam ist?

Der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Du kannst dann nur noch ordentlich nach §573 BGB mit berechtigtem Interesse kündigen — der Mieter genießt vollen Kündigungsschutz.

Kann der Mieter einen Zeitmietvertrag vorzeitig kündigen?

Grundsätzlich nein — die ordentliche Kündigung ist während der Befristung für beide Seiten ausgeschlossen. Möglich bleiben außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund sowie eine einvernehmliche Aufhebung.

Muss ich den Befristungsgrund nach Ablauf wirklich umsetzen?

Der Grund muss bei Vertragsschluss ernsthaft beabsichtigt sein und bei Ablauf noch bestehen. Fällt er weg, kann der Mieter ein unbefristetes Mietverhältnis verlangen (§575 Abs. 3 BGB) — ein nur vorgeschobener Grund kann zudem Schadensersatzansprüche auslösen.

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